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Satzung des Vereins

S A T Z U N G 


Name und Zweck des Vereins

§ 1 Der Verein, der dem "Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V." angeschlossen ist, führt den Namen:
Evangelischer Pfarrverein im Rheinland e.V.
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Der Verein hat den Zweck:
a) für die Pflichten und Aufgaben, Rechte und Anliegen derer, die im Pfarrdienst stehen oder sich auf ihn vorbereiten, einzutreten,
b) die gegenseitige Verpflichtung, Verantwortung und Hilfsbereitschaft unter seinen Mitgliedern wachzuhalten,
c) die Verantwortung der Kirche für ihre Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Angehörige zu fördern,
d) soziale Einrichtungen und Aktivitäten zu unterstützen.

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder können sein:
Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen, Vikarinnen und Vikare, ordinierte Theologinnen und Theologen und ehemalige Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand bis zum 01. Oktober des laufenden Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Verlust der Rechte der Ordination.
Der Ausschluss kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied sich zu den Zielen des Vereines in unlösbaren Widerspruch setzt. Den Ausgeschlossenen steht Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Organe des Vereins

§ 5 Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 a) der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 a) der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Geschäftsführung wird von einem Mitglied des Vorstandes, außer der oder dem Vorsitzenden, wahrgenommen.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Die Stellen sind so zu besetzen, dass abwechselnd alle zwei Jahre das eine Mal die oder der Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer, das andere Mal die oder der stellvertretende Vorsitzende und drei Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kooptiert zunächst der Vorstand ein weiteres Mitglied, der erweiterte Vorstand wählt für den Rest der Amtszeit einen Ersatz.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die bzw. der Vorsitzende oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
c) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands ein. Eine Sitzung muss dann einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
d) Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.
Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Leitung und Führung aller Geschäfte, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der anderen Organe fallen.
§ 7 a) Der erweiterte Vorstand soll aus je einem Vereinsmitglied aller Kirchenkreise gebildet werden.
b) Der erweitert Vorstand ist mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen. Auch muss eine Sitzung anberaumt werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies beantragen.
c) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Er hat das Recht, Auskunft über alle Vorgänge zu verlangen und kann Vorschläge für die Durchführung der Vereinsaufgaben machen.
§ 8 a) die Mitgliederversammlung besteht aus allen erschienen Mitgliedern.
b) sie tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Vorstand kann außerordentliche Tagungen einberufen.
c) Ein außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind.
e) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
f) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vom Vorstand vorzulegenden Anträge. Sie wählt den Vorstand, benennt zwei Kassenprüferinnen oder -püfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand und die Geschäftsführung.
g) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel mit einem Pfarrertag zu verbinden, zu dessen Vorträgen und Aussprachen auch Nichtmitglieder eingeladen werden.

Kosten des Vereins

§ 9 Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Auflösung des Vereins

§ 10 Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses sowohl des erweiterten Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss in beiden Fällen die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder haben.
Das Vermögen fällt im Fall der Auflösung an die Evangelische Kirche im Rheinland mit der Auflage, es zur Unterstützung bedürftiger Pfarrfamilien zu verwenden.
Diese von der Mitgliederversammlung am 28. September 1992 beschlossene Satzung tritt an die Stelle der am 31. Januar 1902 errichteten und zuletzt am 20. Januar 1952 veränderten Satzung und wurde am 24. August 1993 unter der Nr. 1928 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.



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