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Entwurf für ein Gesetz

Vorschlag zur Regelung der Vertretung der
Pfarrerinnen und Pfarrer in der EkiR (Stand: 2.6.2007)

Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom ... nimmt der Pfarrverein die Aufgaben einer Pfarrvertretung wahr.
Für die Wahrnehmung dieses Auftrags werden folgende Regelungen erlassen:

I. Institutionelle Mitwirkung des Pfarrvereins
bei allgemeinen Regelungen

1. Der Pfarrverein wirkt mit bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung,
die Versorgung und die Aus- und Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen, Pastoren und Pastorinnen, Vikare und Vikarinnen betreffen.
2. Bei der Vorbereitung dieser Regelungen ist dem Pfarrverein rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Pfarrverein erhält die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied in folgende ständige Ausschüsse der Landeskirche zu entsenden:
a) in den Kirchenordnungsausschuß
b) in den Innerkirchlichen Ausschuß
c) in den Theologischen Ausschuß
d) in den Finanzausschuß.
4. Der Pfarrverein erhält die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied in den Verwaltungsrat der Versorgungskasse zu entsenden.
5. Der Pfarrverein kann im Rahmen seiner Aufgaben der Kirchenleitung eigene Vorschläge unterbreiten. Die Kirchenleitung berät über diese Vorschläge und teilt dem Pfarrverein ihre Entscheidung mit.
6. Liegt die Entscheidung bei der Landessynode, so bringt die Kirchenleitung Stellungnahmen bzw. Vorschläge des Pfarrvereins der Landessynode zur Kenntnis.
7. Der Vorstand des Pfarrvereins und Mitglieder der Kirchenleitung kommen, wenn es von einer Seite gewünscht wird, mindestens aber zweimal im Jahr, zur Beratung gemeinsamer Anliegen zusammen.

II. Mitwirkung des Pfarrvereins bei Personalangelegenheiten

1. Auf Wunsch des / der Betroffenen wirkt ein Beauftragter / eine Beauftragte des Pfarrvereins im Rahmen der geltenden Bestimmungen als Beistand und Berater insbesondere mit:
a) Bei Verfahren zur Abberufung im Interesse des Dienstes.
b) Bei Verfahren zur Versetzung in den Wartestand und bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des / der Betroffenen.
c) Bei Aufhebung oder Kündigung des Dienstverhältnisses bei Pastoren und Pastorinnen zur Anstellung, oder im Sonderdienst, sowie Vikaren und Vikarinnen.
d) Bei Streitigkeiten wegen des Ausscheidens aus dem Dienst.
e) Bei Streitigkeiten sowohl über die Ordination, wie auch über den Verlust oder die erneute Übertragung der in der Ordination begründeten Rechte.
f) Bei Streitigkeiten über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
g) Bei Streitigkeiten über Besoldung, Beihilfen und sonstige Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
h) Bei Versagen oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit.
i) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Pfarrer / Pfarrerin.
j) Bei Disziplinarverfahren.
k) Bei Lehrbeanstandungsverfahren.
l) Bei Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen und wegen Behinderung.
2. Der bzw. die Vorsitzende des Pfarrvereins oder ein vom Vorstand Beauftragter bzw. eine Beauftragte ist unverzüglich zu unterrichten, wenn seine / ihre Beratungs- und Beistandstätigkeit gewünscht wird.
3. Die vom Pfarrverein für die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten entstehenden Kosten trägt im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Landeskirche.

Düsseldorf, den ....



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